Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 81 Schiedsstelle
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 28.03.2006 – 3 A 541/03Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 – L 2 SO 2731/21 KL
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2023 – L 9 SO 41/22 ER
- LSG Hessen, 27.04.2012 – L 7 SO 124/10 KLZitiert von 2
- LSG Hessen, 25.02.2011 – L 7 SO 237/10 KLZitiert von 8
- BSG, 22.01.2026 – B 8 SO 15/24 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten - Baukosten - Heranziehung von Kostenrichtwerten - Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs für Bewohnerfahrten - Erbbauzinsen - externer Vergleich)
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2024 – L 8 SO 59/23 B ERZitiert von 2
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 3 KN 25/20
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2023 – L 9 SO 19/19 KL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/81#abs-1 (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/81#abs-2 (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/81#abs-3 (3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/81#abs-4 (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/81#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
zu bestimmen.